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Erwerb einer gesicherten Forderung gegen Veräußerer als Gegenleistung
Kauft der Erwerber eines Grundstücks die Forderung einer Bank gegen den Grundstücksveräußerer und wird das zur Sicherung der Forderung an dem Grundstück bestellte Grundpfandrecht an ihn abgetreten oder gelöscht, stellt der Forderungskaufpreis eine (zusätzliche) Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für den Grundstückserwerb dar, wenn der Kauf der Forderung einer schuldbefreienden Übernahme der Verbindlichkeit des Grundstücksveräußerers gleichsteht.