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Zufluss von Arbeitslohn bei Aktienoptionen
Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem Zufluss des geldwerten Vorteils steht es dabei insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit dem vom Arbeitnehmer angestrebten Verkauf der Aktien und der Verwendung des Veräußerungserlöses stehen dem Zufluss ebenfalls nicht entgegen.