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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
In die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG sind alle Geschenke einzubeziehen, die beim Empfänger als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind. Dies sind auch Geschenke, die den Betrag von 35 € nicht überschreiten. Nicht einbegriffen werden Zugaben, die Bestandteil der Gegenleistung sind und Streuwerbeartikel, wie z. B. Kugelschreiber. Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 € nur auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendungen mit einem Wert bis 35 € entfallenden Pauschalsteuern sind in diesem Fall – wie die Aufwendungen selbst – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.