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In Ausübung eines Erbaurechts errichtetes Gebäude
Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählt insbesondere der Anschaffungspreis. Erschließungsaufwendungen für eine erstmalige Erschließung sind bei Erzielung von Gewinneinkünften – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – vorausgezahltes Nutzungsentgelt und damit Aufwand. Dieser darf nur bei Vorhandensein einer gesetzlichen Verpflichtung über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. Bei Erbbauberechtigten, die Überschussrechner sind, ist dieser Aufwand sofort abziehbar, auch wenn er bei Bilanzierenden in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen ist.