BGH Beschluss v. - IX ZR 42/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Aachen 4 O 119/02 vom OLG Köln 8 U 62/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat insbesondere mit Recht angenommen, dass von einer bestimmten Verhaltensweise der Mandantin und weiterer beteiligter Personen auch deswegen nicht ausgegangen werden kann, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht nur eine einzige, sondern alternative hypothetische Verhaltensweisen angeführt hat (vgl. , WM 2006, 927, 930; v. - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421).

Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich verhalten hätte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten worden wäre, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuerrechtlich sämtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so dass sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten (, BGHReport 2006, 164, 165). Selbst im Rahmen der - hilfsweise erhobenen - Feststellungsklage könnte von einer Entscheidung oder weiterem Vortrag nur abgesehen werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlichkeit - nicht notwendig in gleicher Weise - besteht. Weiterhin hat der Mandant auch die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter vorzutragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen. Ferner muss er seinen Schaden entsprechend berechnen ( aaO). Daran fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 270 Nr. 6
DStRE 2008 S. 400 Nr. 6
HFR 2008 S. 520 Nr. 5
BAAAC-46769

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein