BGH Beschluss v. - IX ZR 222/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 448; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Itzehoe 2 O 364/01 vom OLG Schleswig 11 U 17/03 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, indem es für den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach § 286 ZPO gefordert hat, statt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO ausreichen zu lassen (vgl. etwa , WM 2005, 2110, 2111; v. - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). Da es jedoch nach Anhörung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine "vernünftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. BGHZ 123, 311, 319; aaO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
HAAAC-46767

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein