Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000
Leitsatz
1) Der Ansatz anrechenbarer Körperschaftsteuer im Jahr 2000 als Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 15 EStG a.F.
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und deren Anrechung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. durch eine andere Körperschaft setzt voraus, dass
diese dem Finanzamt eine noch gültige oder berichtigte Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegt. Das ist zu verneinen, wenn
eine solche Bescheinigung zwar erteilt, aber nach § 44 Abs. 4 KStG a.F. von der ausstellenden Körperschaft erfolglos zurückgefordert
und dies dem Finanzamt mitgeteilt worden ist.
2) Schwebt ein Zivilrechtsstreit über die Erteilung einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung, kann das Finanzgericht
das Klageverfahren gem. § 74 FGO wegen vorgreiflichen "Rechtsverhältnisses" aussetzen.
Fundstelle(n): FAAAC-46707
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 02.02.2007 - 9 K 5138/02 K,F
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