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FG Köln Urteil v. - 13 K 4826/03 EFG 2007 S. 1357 Nr. 17

Gesetze: KStG § 34, KStG § 36, KStG § 33 Abs 1

Körperschaftsteuer

Verlustvortrag

Leitsatz

1. Ein Verlust gem. § 33 Abs. 1 KStG a.F. führte unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustentstehungsjahr zu einem Abzug von EK 02, während im Verlustausgleichsjahr eine entsprechende Hinzurechnung gem. § 33 Abs. 2 KStG erfolgte. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Fortschreibung des verwendbaren EK führt deshalb zu Verwerfungen, wenn ein Verlustrücktrag vom neuen in das alte KSt-System erfolgt.

2. Eine Korrektur dieses Überhangs des EK 02 im Fall eines systemübergreifenden Verlustrücktrages sehen die Schlussvorschriften des § 34 KStG und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 36 ff. KStG nach ihrem Wortsinn nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1508 Nr. 23
EFG 2007 S. 1357 Nr. 17
GAAAC-46695

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FG Köln, Urteil v. 28.02.2007 - 13 K 4826/03

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