1. Ein Verlust gem. § 33 Abs. 1 KStG a.F. führte unter Geltung des Anrechnungsverfahrens im Verlustentstehungsjahr zu einem
Abzug von EK 02, während im Verlustausgleichsjahr eine entsprechende Hinzurechnung gem. § 33 Abs. 2 KStG erfolgte. Die unterschiedliche
Behandlung hinsichtlich der Fortschreibung des verwendbaren EK führt deshalb zu Verwerfungen, wenn ein Verlustrücktrag vom
neuen in das alte KSt-System erfolgt.
2. Eine Korrektur dieses Überhangs des EK 02 im Fall eines systemübergreifenden Verlustrücktrages sehen die Schlussvorschriften
des § 34 KStG und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in §§ 36 ff. KStG nach
ihrem Wortsinn nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1508 Nr. 23 EFG 2007 S. 1357 Nr. 17 GAAAC-46695
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