Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen im Verfahren ELSTER
Die Steuerverwaltung hat in den letzten Jahren das Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) erfolgreich für die sichere Übermittlung von Steuerdaten etabliert. Für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen besteht seit eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Auch der Anteil der elektronisch abgegebenen Jahressteuer-Erklärungen steigt stetig. Mittlerweile wird in Berlin jede 6. Steuererklärung per ELSTER-Software übermittelt Um diesen Anteil weiter auszubauen, weist die Senatsverwaltung gerne noch einmal auf Ihre Möglichkeiten hin, ELSTER auch für die Übermittlung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen zu nutzen. Mittels der von Ihnen verwendeten Software, in die ein ELSTER-Modul integriert ist, können die Daten in zwei Varianten übermittelt werden. Sie müssen sich dabei zwischen der Datenübermittlung mit Abgabe einer komprimierten Steuererklärung oder der neuen authentifizierten Datenübermittlung der Steuererklärung entscheiden.
Datenübermittlung mit Abgabe einer komprimierten Steuererklärung
Diese Möglichkeit der Abgabe einer Steuererklärung ist seit Jahren bewährte Praxis. Die Daten der Steuererklärung werden von Ihrer Software per ELSTER gesendet. Die nach dem Sendevorgang ausgedruckte Steuererklärung, die nur die gesendeten Daten enthält (=komprimierte Steuererklärung) ist vom/von den Steuerpflichtigen zu unterschreiben und beim Finanzamt einzureichen. Die von Ihnen gesendeten Daten werden vom Finanzamt bei Bearbeitung der komprimierten Steuererklärung aufgerufen und für die Festsetzung übernommen, soweit die sachliche Prüfung keine Abweichungen erfordert.
Neue authentifizierte Datenübermittlung
Mit der Änderung von § 87a Abs. 6 Abgabenordnung (BGBl 2006 I Nr. 60 vom ; Artikel 10 – Änderung der Abgabenordnung) und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – (BGBl 2006 I Nr. 65, S. 3380) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vereinfachte Übermittlung papierloser Steuererklärungen geschaffen.
Bei der Übermittlung der Steuererklärungsdaten ersetzt die Authentifizierung des Datenübermittlers die Vorlage einer vom Steuerpflichtigen zu unterschreibenden Steuererklärung (§ 6 Abs. 1 StDÜV). Als Datenübermittler müssen Sie lediglich Ihrem Auftraggeber die übermittelten Daten in einer für ihn leicht nachprüfbaren Form zur Verfügung stellen (§ 6 Abs. 2 StDÜV); dies wird meist von Ihrer Software durch Ausdrucke bereits entsprechend unterstützt.
Das für die Authentifizierung erforderliche elektronische Zertifikat wird vom Elster-Online-Portal (www.elsteronline.de) im Rahmen der Registrierung kostenlos für Sie erstellt und kann dann von Ihnen für die Datenübermittlung verwendet werden (Registrierungsart ELSTERBasis). Sie haben auch die Möglichkeit ihr elektronisches Zertifikat auf einen speziellen USB-Sicherheits-Chip (ELSTER-Stick) laden zu lassen (Registrierungsart ELSTERSpezial). Vorhandene von ELSTER unterstützte Signaturkarten können alternativ für das Authentifizierungsverfahren registriert werden (Registrierungsart ELSTERPlus).
Kanzleien die Steuererklärungen über das Datev-Rechenzentrum übermitteln, benötigen für eine authentifizierte Übermittlung keine Registrierung im ElsterOnline-Portal. Die Datev hat hierzu Erläuterungen in der Datev-Informationsdatenbank abgelegt. Diese erhalten Sie unter www.datev.de mittels Eingabe der Dokumentennummern 1034534 und 1020909 in der Suchmaske.
Im Finanzamt werden die von Ihnen authentifiziert übermittelten Steuererklärungsdaten dem jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt zur Bearbeitung/Prüfung auf dem Monitor bereitgestellt. Gesetzlich erforderliche Belege sind nach der Datenübermittlung formlos beim Finanzamt zur Steuernummer einzureichen; die elektronische Steuererklärung kann in diesen Fällen mit der Option „Belege werden noch eingereicht” gesendet werden.
Die auf dem Markt angebotene Software hat zwischenzeitlich diese neue Übermittlungsvariante weitestgehend integriert. In 2006 wurden in Berlin etwa 7 % der ELSTER-Erklärungen authentifiziert übermittelt. Im laufenden Jahr ist bereits eine deutliche Steigerung bei der Nutzung dieser neuen Möglichkeit zu beobachten. Das Verfahren hat sich bewährt und ist in allen Berliner Finanzämtern einsatzbereit.
Vorteile des ELSTER-Verfahrens
Von Steuerberatern, die ELSTER nutzen, wird insbesondere die angebotene Möglichkeit der Bescheiddatenbereitstellung/-abholung als sinnvolle Unterstützung des täglichen Arbeitsablaufs erwähnt. Diese Option ist in der eingesetzten Software zu aktivieren und wird beim Senden der Erklärungsdaten mit übermittelt. Nach Festsetzung/Absendung des Steuerbescheids werden die Bescheiddaten von der Steuerverwaltung über ELSTER zusätzlich elektronisch für Sie bereitgestellt. Mittels Ihrer Software können die Bescheiddaten abgeholt/übernommen werden und dann maschinell mit den erklärten Daten abgeglichen werden; Abweichungen werden Ihnen angezeigt.
Massenanwender berichten zudem von einem deutlichen Rückgang fehlerbehafteter Steuerbescheide, weil Erfassungsfehler im Finanzamt durch die Übernahme der gesendeten Daten ausgeschlossen werden; Anträge auf schlichte Änderung sind nur noch die Ausnahme.
Die Festsetzung und ggf. Erstattung der Steuer kann in der Regel schneller, meist innerhalb von 4–5 Wochen erfolgen, weil eine erneute Erfassung der Steuererklärungsdaten im Finanzamt nicht mehr erforderlich ist.
Belege sind nur in dem der beigefügten Aufstellung zu entnehmenden Rahmen einzureichen.
Ihre Teilnahme am Verfahren ELSTER ist erwünscht!
Sofern Sie Steuererklärungen noch nicht per ELSTER übermitteln, wird gebeten, den Umstieg jetzt zu prüfen. Nutzen Sie bitte künftig die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Steuererklärung!
Sollten Sie Steuererklärungen bereits über ELSTER einreichen, dankt die Senatsverwaltung Ihnen für Ihre Unterstützung. Bitte prüfen Sie auch die neue Möglichkeit zur Abgabe papierloser Steuererklärungen durch authentifizierte Übermittlung. Dies wird mit dazu beitragen, die Verfahrensabläufe in den Finanzämtern zu straffen sowie Steuern zügig festsetzen und erstatten zu können.
Anlage Aufstellung der mit einer Steuererklärung einzureichenden/nicht einzureichenden Belege
Einzureichen sind insbesondere
Bescheinigung über Lohnersatzleistungen
Unterlagen über die Gewinnermittlung
Steuerbescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag
Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
Zuwendungsnachweis (Spendenbescheinigung)
Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen
Nachweis der Behinderung
Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
Nachweis der haushaltsnahen Dienstleistung (Rechnung des Dienstleisters und Beleg des Kreditinstituts – Kontoauszug über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung)
Nachweis der Kinderbetreuungskosten (Rechnung des Dienstleisters und Beleg des Kreditinstituts – Kontoauszug über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung)
Soweit die Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht durch den Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden: die Lohnsteuerkarte bzw. die besondere Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge
Nicht einzureichen sind
Belege über Arbeitsmittel
Nachweise über Beiträge an Berufsverbände
Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen
vom Arbeitgeber ausgehändigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Diese Unterlagen sind jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides aufzubewahren. Sie müssen dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden.
Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III E - O 2398 - 28/2007
Fundstelle(n):
LAAAC-46689