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(Passive) Rechtsschutz als Hauptleistungsanspruch
Der Versicherungsvertrag zwischen dem Steuerberater und seinem Berufs-Haftpflichtversicherer verpflichtet Letzteren gleichermaßen
zur Befriedigung berechtigter, wie
zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.
In beiden Varianten handelt es sich um Hauptleistungsansprüche des Versicherungsnehmers, die nicht zur Disposition des Versicherers stehen. Auch wenn vehemente Abwehrversuche des Versicherers nicht immer i. S. des Versicherungsnehmers sein mögen (erfahrene Berufs-Haftpflichtversicherer werden aber bemüht sein, die unterschiedlichen Interessenlagen angemessen zu berücksichtigen), so sind unterlassene Abwehrbemühungen auch nicht als Ideallösung anzusehen, wie ein aktueller Fall des BGH zeigt (Urteil vom – IV ZR 54/04, NWB RAAAC-41671).
Ein Haftpflichtversicherer eines Architekten (die Versicherung...