Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Herausgabe von Bonusmeilen an den Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt. Denn der Arbeitnehmer erhält die Bonusmeilen im Rahmen des Vielfliegerprogramms im inneren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit (, NWB VAAAC-15874).
Die Entscheidung des BAG stützt sich auf das zivilrechtliche Verständnis des § 667 BGB zur „Pflicht zur Herausgabe des Erlangten”. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.
– ...