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Bestandskraft eines Änderungsbescheids
(1) Die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977 ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift unter Berufung auf die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag entgegen. (2) Die Ersetzungsregelung des § 365 Abs. 3 AO 1977 findet keine analoge Anwendung auf Änderungen nach §§ 172 ff. AO 1977 außerhalb eines Einspruchsverfahrens.
Praxishinweise: Die Zustimmung des Stpfl. zu einer steuererhöhenden Änderung eines Steuerbescheids ermächtigt das FA verfahrensrechtlich, einen bestandskräftigen Bescheid im Umfang der Zustimmung zu ändern. Wird ein Änderungsbescheid, der die Zustimmung des Stpfl. nur teilweise berücksichtigt, bestandskräftig, so hindert die Bestandskraft des Änderungsbescheids das FA an einer erneuten Änderung im Umfan...