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Grunderwerbsteuer | Abgeltung von Erschließungskosten erhöht nicht die Gegenleistung
Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i. S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 GrEStG; § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BauGB).
Praxishinweise: Die Identität von Grundstücksverkäufer und Erschließungsträger führt nicht automatisch dazu, dass ein erschlossenes Grundstück übertragen wird und folglich auch das für die Erschließung zu zahlende Entgelt zur Gegenleistung zu rechnen ist. Die Übertragung der Erschließung ...