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StuB 11/2007 S. 442

Kündigungsschutz Schwerbehinderter

Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung genießen nur solche Arbeitnehmer, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, bzw. für den Gleichstellungsantrag ().

Praxishinweise: Mit dieser Klarstellung, dass Sonderkündigungsschutz erst frühestens drei Wochen nach Antragstellung in Frage kommt, hat das BAG nun eine seit Längerem bestehende Streitfrage zur Auslegung von § 90 Abs. 2a SGB IX beendet.

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