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Veräußerungserlös aus Verkauf derivativ einbringungsgeborener Anteile
Gehen stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind (einbringungsgeborene Alt-Anteile), bei einer Kapitalerhöhung auf junge, durch Bareinlage erworbene Anteile des nämlichen Gesellschafters über, bleiben diese Reserven steuerverhaftet. Auch diese jungen Anteile sind i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) erworben, soweit sich die Anteile vermittels des dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zustehenden Bezugsrechts von einbringungsgeborenen Altanteilen ableiten. Kommt es bei einer Kapitalerhöhung zu einem Ausgabekurs, der unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt, verlieren die alten Anteile im Wege der Abspaltung an Substanz, die sich in den jungen – derivativ – einbringungsgeborenen Anteilen fortsetzt. Dieser abgespaltenen Substanz haft...