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Verlängerung der Festsetzungsverjährung wegen Steuerhinterziehung
Ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige aufgrund eines entschuldbaren Irrtums angenommen hat, dass der Kindergeldanspruch trotz des Schulbesuchs der Kinder im Ausland fortbesteht, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO weder auf zehn Jahre, noch auf fünf Jahre.