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Erbschaftsteuer | Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses
Das NWB WAAAC-46292 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. (2) Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist. – Anmerkung: Der Kläger hatte aufgrund eines formwirksamen Vermächtnisses zunächst 50 000 DM erhalten. Unmittelbar vor seinem Tode hatte der Erblasse...BStBl 2004 II S. 1039