SenFin Berlin - III A - S 1301 GB - 2/2006

Steuerliche Einordnung der nach britischem Recht gegründeten Limited Liability Partnerships (LLP)

Die Rechtsform der „Limited Liability Partnerships” (LLP) ist eine Gesellschaftsform in Großbritannien, die mit dem „Limited Liability Partnerships Act 2000” mit Wirkung zum (Beginn des dortigen Steuerjahres) eingeführt worden ist. Dieses Gesetz findet Anwendung in England, Schottland und Wales. In Nordirland gilt dieses Gesetz nicht, jedoch sind insbesondere die steuerrechtlichen Bestimmungen auch in Nordirland anzuwenden.

Die Rechtsform der LLP wurde entwickelt, um die organisatorische Flexibilität und den steuerlichen Status einer Personengesellschaft mit der beschränkten Haftung ihrer Gesellschafter zu vereinen. Im Blickpunkt dieser neuen Gesellschaftsform stehen insbesondere Berufsgruppen, denen es aufgrund ihres Berufsstatus nicht möglich ist, ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft auszuüben.

Die LLP ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ungeachtet dessen wird sie steuerlich als transparent behandelt. Eine LLP entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch eine Registerbehörde. Die Gründung einer LLP muss durch mindestens zwei Gesellschafter erfolgen. Bei der Registrierung muss insbesondere die Firma der LLP mitgeteilt werden, die Registerbehörde sowie die Namen und die Adressen der Gründungsgesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei vereinbart werden und braucht nicht veröffentlicht zu werden. Eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht.

Nach Gründung der Gesellschaft kann jede Person Gesellschafter der LLP durch Vereinbarung mit den bestehenden Gesellschaftern werden. Eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten auf einen Dritten ist ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht möglich. Die Gesellschafterstellung endet durch Tod, Auflösung oder durch eine Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern der LLP. Ohne Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern kann ein Gesellschafter auch durch eine einseitig begründende Erklärung an die übrigen Gesellschafter aus der LLP ausscheiden. Gesellschafterwechsel müssen innerhalb von 14 Tagen bei der Registerbehörde angezeigt werden.

Die LLP genießt eine umfangreiche Flexibilität, die interne Struktur zu organisieren. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander sowie die Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern einschließlich der Geschäftsführung und der Festlegung über die zu erbringende Kapitaleinlage werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Auch die Form der zu erbringenden Kapitaleinlage (Geld- oder Sacheinlagen oder Dienstleistungen) wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft nach außen (Art. 6 Abs. 1 des Limited Liability Partnerships Act 2000). Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, wird der Gewinn einheitlich auf alle Gesellschafter verteilt.

Zur Frage der Haftung führt Art. 6 Abs. 4 des Limited Liability Partnerships Act 2000 aus, dass im Falle einer fehlerhaften Handlung oder eines fehlerhaften Unterlassens des Gesellschafters im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die LLP im gleichen Umfang wie der Gesellschafter haftet. In den Erläuterungen zum Gesetz wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der LLP ein Gesellschafter allenfalls zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden könne, eine Haftung aus vertraglichen Gründen jedoch grundsätzlich nicht in Betracht komme.

Das Limited Liability Partnerships Act 2000 einschließlich der Erläuterungen (Explanatory Note) kann über den folgenden Link aufgerufen werden:http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2000/20000012.htm

Für die steuerrechtliche Beurteilung einer nach britischem Recht gegründeten LLP als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft sind die Grundsätze des –  BStBl 2004 I S. 411 – EStG-Kartei Berlin DBA USA Nr. 11 (zur us-amerikanischen LLC) anzuwenden. Danach ist die LLP grundsätzlich als Personengesellschaft einzuordnen. Jedoch ist unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Einzelfall zu prüfen, ob für Zwecke der deutschen Besteuerung eine hiervon abweichende Einordnung gegeben sein könnte.

SenFin Berlin v. - III A - S 1301 GB - 2/2006

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1034 Nr. 24
IStR 2007 S. 447 Nr. 12
TAAAC-46429