Bilanzsteuerliche Behandlung des Modells der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Ein in der Praxis verbreitetes Modell zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG ist das Modell der doppelseitigen Treuhand. Dabei gründen Unternehmen auf Treuhandbasis einen Treuhand-Verein. Die Unternehmen (Treugeber) übertragen Vermögenswerte an den Verein (Treuhänder), der diese Mittel so anzulegen und zu verwalten hat, dass der Wert des Treugutes eine bestimmte Höhe nicht unterschreitet. Das Treugut umfasst neben den übertragenen Vermögenswerten auch die daraus resultierenden Erträge (z.B. Zinsen) und die aus den Geldanlagen hervorgehenden Surrogate.
Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Treugeber hat der Treuhänder das Treugut zu verwerten und die Erlöse an die Arbeitnehmer entsprechend den Altersteilzeitvereinbarungen auszuzahlen.
Nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese Modelle der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen für den Fall, dass es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Barmittel handelt, wie folgt zu beurteilen:
1. Zurechnung des Treugutes „Geld”
Die Bareinlagen sind handelsrechtlich nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB dem Treuhänder zuzurechnen, weil sie ununterscheidbar in dessen Vermögen übergehen. Gleichzeitig hat der Treuhänder die Herausgabeverpflichtung in Höhe der übertragenen Barmittel als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Treugeber hat in seiner Bilanz dementsprechend spiegelbildlich einen Erstattungsanspruch zu aktivieren.
Die Erträge aus den Barmitteln sind dementsprechend ebenso dem Treuhänder zuzurechnen. Diese erhöhen aber gleichzeitig den Umfang des Treugutes und damit die Verbindlichkeit des Treuhänders sowie den Erstattungsanspruch des Treugebers. Im Ergebnis erfolgt eine Gewinnberücksichtigung beim Treugeber.
Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gelten diese Grundsätze auch für die steuerliche Gewinnermittlung.
2. Passivierung der Rückstellungen für Altersteilzeitverpflcihtungen
Die Rückstellungen für die Altersteilzeitverpflichtungen sind weiterhin beim Treugeber zu passivieren, soweit der Treuhand-Verein vertraglich nicht in die originären Verpflichtungen der Trägerunternehmen (Treugeber) eintritt und damit das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unverändert bleibt.
SenFin Berlin v. - III A - S 2134 - 2/2005
Fundstelle(n):
JAAAC-46428