BGH Beschluss v. - IX ZB 86/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; InsO § 63 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Eutin 3 IN 342/03 vom LG Lübeck 7 T 7/04 vom

Gründe

Die nach den §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grundsätzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem über die Rechtsbeschwerde entschieden wird (, NJW 2003, 3781, 3782; v. - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.

Mit Beschluss vom (BGHZ 165, 266, 272 ff; vgl. ferner Beschl. v. - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, 1408 f, z.V.b. in BGHZ 168, 321) hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, deren Tätigkeit sich auf belastete Vermögensgegenstände bezogen hat, geändert. Der Wert solcher Gegenstände wird im Umfang ihrer Belastungen bei der Festsetzung der Vergütung nur noch berücksichtigt, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom (BGBl. I S. 3389) hat diese geänderte Rechtsprechung insofern bestätigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.

Dieser Unterschied spielt für den Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht behauptet.

Ein Bedürfnis zu weiterer grundsätzlicher Klärung der Rechtsauslegung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lässt der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen.

Fundstelle(n):
ZAAAC-46346

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein