Zulässiges Verfahren zum Zerschlagen von Wolfram- und Molybdän-Stangen (die im Anschluss zollrechtlich Abfall und Schrott
sind)
Leitsatz
Gesinterte Stangen und Stäbe aus Molybdän und Wolfram werden durch das manuelle Zerschlagen zu Abfällen und Schrott i. S.
der Unterpos. 8101 97 00 und 8102 97 00 KN verarbeitet, da sie als solche endgültig unbrauchbar gemacht werden und eine Weiterverarbeitung
zu Blechen, Stangen oder Drähten ausgeschlossen ist. Diese Erzeugnisse können zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden.
Unerheblich ist, dass die eingeführten Stangen und Stäbe wegen Qualitätsmängeln vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft
nicht weiterverarbeitet worden sind.
Der Umstand, dass die zerschlagenen Stangen und Stäbe noch zum Einschmelzen verwendet werden, schließt die Annahme von Abfällen
und Schrott im zolltariflichen Sinn nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-46259
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.07.2005 - 4 K 4536/03 Z
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