Keine Steuer auf von einem ambulanten Pflegedienst erzielte
Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe
Leitsatz
Von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus
Leistungen zur Haushaltshilfe, die von Versicherungsträgern nach
§ 38 SGB V anerkannt und abgerechnet werden, sind
gemäß § 4 Nr. 16e UStG steuerfrei.
Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Leistungen der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder
wirtschaftlich Hilfsbedürftigen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht
werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistungen i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
lit. g der 6. EG-Richtlinie dar.
Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt
Versicherten Haushaltshilfe, wenn diesen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen
einer Leistung nach § 32 Abs. 2 und 4,
§§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich ist. Nach Sinn und Zweck des § 38
SGB V ist die Gestellung der Haushaltshilfe eine begleitende
Maßnahme bei der Bekämpfung der Krankheit i. S. einer
akzessorischen Nebenleistung zu Heilmaßnahmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 968 Nr. 15 EFG 2007 S. 1118 Nr. 14 KÖSDI 2007 S. 15696 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2007 S. 1992 UStB 2007 S. 248 Nr. 9 KAAAC-46257
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.02.2007 - 16 K 486/03
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