1) Erklären die Beteiligten des Finanzgerichtsverfahrens nach Einreichung der Klageschrift durch den Steuerberater als Bevollmächtigten
des Klägers in der Hauptsache für erledigt, ist die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren nicht gemäß Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu ermäßigen.
2) Auf die Verfahrensgebühr ist jedoch die nach § 41 StBGebV im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen, weil
sich das aus der sinngemäßen Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
auch auf Steuerberater ergibt.
3) Eine Erledigungsgebühr entsteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte durch seine Mitwirkung eine Erledigung der Hauptsache
bewirkt; dafür reicht es nicht aus, wenn lediglich der angefochtene Verwaltungsakt ganz aufgehoben wird. Denn es kommt dabei
darauf an, dass sich der Rechtsstreit durch eine gesonderte Anstrengung des Bevollmächtigten gegenüber dem von ihm Vertretenen
erledigt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 953 Nr. 12 INF 2007 S. 448 Nr. 12 QAAAC-46255
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