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BSG 16.05.2001 B 5 RJ 46/00 R

Rentenversicherung; | keine Berücksichtigung eines Verlustvortrags nach § 10d EStG im Rahmen der Einkommensanrechnung bei einer Witwenrente

Bei der Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente nach § 97 Abs. 1 SGB VI ist der ,,nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit'' (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zu berücksichtigen. Mit der Gewinnermittlung nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG hat der Verlustvortrag nach § 10d EStG nichts zu tun. Er mindert den zu versteuernden Gesamtbetrag der Einkünfte - darunter den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgestellten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit -, indem er vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie eine Sonderausgabe abgezogen wird (§ 10d Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 2 Abs. 4 EStG). Es ist weder aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, diese Durchbrechung des Prinzips der sog. (Ja...

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