Werbungskostenabzug für Messezimmer nur während tatsächlicher Vermietung
Leitsatz
Ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung errichteten Tätigkeit ist bei Aufwendungen für ein zeitweise selbst
genutztes und zeitweise fremd vermietetes Zimmer mit steuerpflichtigen Vermietungseinkünften regelmäßig für die Zeiten der
tatsächlichen Vermietung anzunehmen.
Für darüber hinausgehende Leerstandszeiten kann eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege erfolgen.
Diese Grundsätze sind hinsichtlich der Aufwendungen für Leerstandszeiten von „Messezimmern” entsprechend anzuwenden. Denn
wie eine Ferienwohnung wird auch ein Messezimmer an wechselnde Gäste vermietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1011 Nr. 16 DStZ 2007 S. 296 Nr. 10 EFG 2007 S. 1075 Nr. 14 JAAAC-46227
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.11.2006 - 9 K 380/03
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