1) Die Steuerfreiheit einer Abfindung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrags beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird.
2) Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er die entscheidenden Ursachen für die Auflösung
des Dienstverhältnisses gesetzt hat.
3) Die Veranlassung durch den Arbeitgeber entfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer später ohnehin ausgeschieden wäre. Hypothetische
Geschehensabläufe können keine Berücksichtigung finden, solange feststeht, dass der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses
festhalten wollte.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1148 Nr. 18 EFG 2007 S. 1229 Nr. 16 FAAAC-46224
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