Anrechnung des Rumpfwirtschaftsjahres auf das Diensteintrittsalter eines Pensionsberechtigten
Leitsatz
Die Bildung einer Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung erfolgen.
Bei der Bildung der Pensionsrückstellung ist auf den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat,
abzustellen. Das hat zur Folge, dass bei der Festlegung des Diensteintrittsalters des Pensionsberechtigten in den Fällen eines
wegen der Neugründung des Unternehmens bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres kein volles Wirtschaftsjahr zu fingieren ist. Insoweit
ist hinzunehmen, dass es dazu führen kann, dass im Rumpfwirtschaftsjahr eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zu unterbleiben
hat, weil sich das versicherungstechnische Alter des Pensionsberechtigten in diesem Zeitraum nicht verändert hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1437 Nr. 26 DStRE 2007 S. 1003 Nr. 16 DStZ 2007 S. 472 Nr. 15 EFG 2007 S. 829 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2007 S. 628 VAAAC-46223
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.01.2007 - 6 K 697/03
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