Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins durch sog. Vereinsbetreuer
Leitsatz
Bei der für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG maßgeblichen Beurteilung, ob die Entgelte für Betreuungsleistungen
durch einen Verein der freien Wohlfahrtspflege (sog. Vereinsbetreuer) hinter dem durchschnittlich für gleichartige Leistungen
von Erwerbsunternehmen (sog. Berufsbetreuer) verlangten Entgelten zurückbleiben, ist die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes
für Allgemeinkosten mit in den Vergleich einzubeziehen.
Für Betreuungsleistungen, die gegenüber nicht mittellosen Betreuten erbracht werden, ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit
bereits aus der unmittelbaren Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG.
Soweit nach § 1836a BGB in der ab dem Jahr 1999 geltenden Fassung i. V. mit § 1 BVormVG die Vergütungshöhe von Vereinsbetreuern
und Berufsbetreuern für die Betreuung mittelloser Personen identisch ist, ist die Umsatzsteuerbefreiung der Betreuungsvereine
unmittelbar aus Art. 13 Teil A (1) Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG abzuleiten.
Ein Ausschluss der Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A (2) Buchst. b 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG ist zu verneinen,
weil eine klassische Wettbewerbssituation zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern nicht besteht und die Leistungen der
Vereinsbetreuer nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Die Einschränkung der Steuerfreiheit durch das Abstandsgebot des § 4 Nr. 18c UStG ist nicht durch die in Betracht kommenden
Bedingungen nach Art. 13 Teil A (2) Buchst. a 3. und 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt.
Die Entgeltbeschränkung des Art. 13 Teil A (2) Buchst. a 3. Spiegelstrich darf nur in der Weise in das nationale Recht eines
Mitgliedsstaates übernommen werden, dass staatlich genehmigte Preise von dieser Voraussetzung ausgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-46217
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Nutzungsdauer: 30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2006 - 5 K 4729/02 U
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