Keine Bewilligung von Kindergeld bei Überschreitung des
Jahresgrenzbetrags des
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG
Leitsatz
Aufwendungen eines gesetzlich
krankenversicherten Kindes, die als nicht an den Arbeitslohn gebundene
Abzüge allenfalls sonstige Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen darstellen (hier: Beiträge zu einer privaten
Zusatzkrankenversicherung, zu einer Rentenversicherung, zu einer
Kfz-Haftpflichtversicherung und Aufwendungen für Kontaktlinsen), mindern
nicht die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen
Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Der erkennende Senat lässt es
offen, ob die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltene Lohnsteuer und
Kirchensteuer die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen
Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mindert,
und ob die vorgenannte Rechtsnorm dem Proportionalitätsgebot des Art. 3 GG
entspricht .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2454 Nr. 45 EFG 2007 S. 1339 Nr. 17 CAAAC-46212
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.12.2006 - VI 305/2006
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