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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 305/2006 EFG 2007 S. 1339 Nr. 17

Gesetze: EStG § 11, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Keine Bewilligung von Kindergeld bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

Aufwendungen eines gesetzlich krankenversicherten Kindes, die als nicht an den Arbeitslohn gebundene Abzüge allenfalls sonstige Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen (hier: Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, zu einer Rentenversicherung, zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung und Aufwendungen für Kontaktlinsen), mindern nicht die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Der erkennende Senat lässt es offen, ob die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mindert, und ob die vorgenannte Rechtsnorm dem Proportionalitätsgebot des Art. 3 GG entspricht .

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2454 Nr. 45
EFG 2007 S. 1339 Nr. 17
CAAAC-46212

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.12.2006 - VI 305/2006

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