Rückwirkende Änderung des Veräußerungsgewinnes erlaubt Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids
Leitsatz
Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils nach § 16 EStG wirken nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises materiell-rechtlich
auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück.
Dies gilt auch, wenn bei einer bilanzierenden Mitunternehmerschaft die vereinbarte Lästigkeitsabfindung eines weichenden
Gesellschafters später herabgesetzt oder uneinbringlich wird. Die Lästigkeitsabfindung ist Teil des Veräußerungsgewinns und
des Veräußerungspreises.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1023 Nr. 13 CAAAC-46196
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2007 - 15 K 52/04 F
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