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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 6996/03 E EFG 2007 S. 1008 Nr. 13

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, HGB § 255 Abs. 1

Abgrenzung von Anschaffungs- und Werbungskosten beim Baudarlehen

Leitsatz

  1. Zinsen, die der Veräußerer eines Wirtschaftsguts einem Erwerber in Rechnung stellt, können je nach der Gestaltung der vertraglichen Geschäftsbeziehungen im Einzelfall beim Erwerber Anschaffungskosten oder –  als eigene Finanzierungskosten – sofort abziehbare Werbungskosten darstellen.

  2. Finanzierungskosten liegen vor, wenn mit der Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung bezweckt wird, dem Erwerber die für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.

  3. Die Abgeltung des Zinsvorteils bei Übernahme eines zinslosen Wohnungsbauförderungs-Darlehens führt demgegenüber zu Anschaffungskosten, weil sie keine Gegenleistung für einen Finanzierungsbeitrag des Veräußerers darstellt, sondern der Erwerber durch die Übernahme des Darlehens Kapital erlangt, das ihm – ebenso wie zuvor dem Veräußerer – bis zur Förderungshöchstdauer zur Deckung laufender Aufwendungen für Kapital- und Bewirtschaftungskosten, die bei der Verwaltung des geförderten Wohnraumes entstehen, zur Verfügung gestellt wurde und das von ihm dementsprechend verwendet werden musste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1008 Nr. 13
OAAAC-46192

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2006 - 14 K 6996/03 E

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