Zurechnung von Mehrgewinn-Anteilen im Anschluss an Geschäftsaufgabe
Leitsatz
Entgeltliche Gesellschafterbeiträge eines Mitunternehmers erfolgen stets gegen Gewinnanteil.
Geldentnahmen sind bei einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dem empfangenden Gesellschafter als Vorabgewinn
zuzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, worin der Gesellschafterbeitrag jeweils lag.
Mehrgewinne wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben sind auch einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach
dem Gewinnverteilungs-schlüssel zuzurechnen.
Das Vorenthalten von Gewinnanteilen führt nicht zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels.
Die gegenläufige Berücksichtigung eines Verlustes auf Grund von gescheiterten Ersatzansprüchen gegen die Mitgesellschafter
wegen solcher Gewinnanteile kommt nur in Betracht, wenn die Wertlosigkeit dieser Ansprüche bereits im Jahr der Gewinnerzielung
absehbar gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-46186
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.11.1998 - 13 K 2842/93 F
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