Keine Opfergrenze trotz unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch
Leitsatz
§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sozialhilfe nicht beantragt worden ist, diese aber im Falle
eines Antrags wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen abgelehnt worden wäre.
Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Unterhalt des bedürftigen
Partners sicherstellt. Deshalb muss bei der Berechnung der Sozialhilfe das monatliche Einkommen des Lebenspartners berücksichtigt
werden.
Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ist die sog. Opfergrenze nicht zu berücksichtigen, wenn die unterhaltsbedürftige
Lebensgefährtin aufgrund des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Sozialhilfe erhält (gegen
BStBl I 2003, 243).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1243 Nr. 19 EFG 2007 S. 1169 Nr. 15 KÖSDI 2007 S. 15693 Nr. 9 SJ 2007 S. 4 Nr. 13 JAAAC-46185
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.02.2007 - 13 K 206/05
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