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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 206/05 EFG 2007 S. 1169 Nr. 15

Gesetze: EStG § 33a Abs 1, BSHG § 16 Satz 1, BSHG § 122, BGB § 1603

Keine Opfergrenze trotz unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch

Leitsatz

  1. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sozialhilfe nicht beantragt worden ist, diese aber im Falle eines Antrags wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen abgelehnt worden wäre.

  2. Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Unterhalt des bedürftigen Partners sicherstellt. Deshalb muss bei der Berechnung der Sozialhilfe das monatliche Einkommen des Lebenspartners berücksichtigt werden.

  3. Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ist die sog. Opfergrenze nicht zu berücksichtigen, wenn die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin aufgrund des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Sozialhilfe erhält (gegen BStBl I 2003, 243).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1243 Nr. 19
EFG 2007 S. 1169 Nr. 15
KÖSDI 2007 S. 15693 Nr. 9
SJ 2007 S. 4 Nr. 13
JAAAC-46185

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.02.2007 - 13 K 206/05

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