Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte wegen erhöhter Fahrtkosten
Leitsatz
Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können
grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte
als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Das gilt im angemessenen Rahmen auch für Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind indes nur Aufwendungen
für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der km-Pauschbeträge, die in den EStR bzw. LStR für den Abzug von
Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind.
Bei außergewöhnlichen Umständen kommt eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen
Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht.
Umbaukosten eines Kfz können nicht in voller Höhe neben den sonstigen Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie als unselbstständiger Teil der Anschaffungskosten in die Berechnung der AfA eingeflossen
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1370 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1370 Nr. 21 OAAAC-46179
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.02.2007 - 11 K 736/05
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