Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück
Leitsatz
Strukturell bedingte Minderungen des erzielbaren Mietertrags, die auf ein verfehltes Planungskonzept der Behörden zurückzuführen
sind, stellen keine bei der Wertfortschreibung berücksichtigungsfähigen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dar.
Dagegen liegt bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftslage eines Grundstücks (1b- / 2a- Lage) eine Änderung im tatsächlichen
Zustand vor.
Eine gemessen am Verkehrswert zu hohe Bewertung aufgrund strukturell bedingter Ertragsminderungen kann nur durch einen Erlass
der Grundsteuer berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 989 Nr. 13 EAAAC-46178
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2006 - 11 K 3260/05 BG
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