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Anteilsbewertung bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften
Ermittlung des gewichteten Durchschnittsertrags im Stuttgarter Verfahren
Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren der gewichtete Durchschnittsertrag auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahrs bleibt unberücksichtigt.
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
Sind Gegenstand einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keinen Kurswert i. S. des § 11 Abs. 1 BewG haben, sind diese – nach noch geltendem Recht – mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Liegen – wie im Streitfall – zeitnahe Verkäufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, nicht vor, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Die Schätzung erfolgt nach dem in R 96 ff. ErbStR 2003 – zuvor in den Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) – geregelten Stuttgarter Verfahren, das der BFH in ständiger Rechtsprechung auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als ein geeignetes, wenn auch die Gerichte nicht binden...