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Steuerliche Behandlung von Mietereinbauten
Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang geht zivilrechtlicher Betrachtung vor
Mietereinbauten können selbstständige Wirtschaftsgüter bleiben auch wenn sie nach Eintritt des Erbfalls mit dem restlichen Gebäude im Eigentum verschmelzen. Sie behalten ihre Selbstständigkeit, wenn sie gesondert vom restlichen Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Mietereinbauten als selbstständige Wirtschaftsgüter
Mietereinbauten können selbstständige Wirtschaftsgüter sein. Mit dieser Aussage knüpft der BFH an seine Rechtsprechung an, in der er Gebäudeteile (z. B. eine Wohnung) als selbstständige Wirtschaftsgüter qualifiziert. Danach bestehen vier unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge: Neben einem eigenbetrieblichen und fremdberieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang ist zwischen privaten oder fremden Wohnzwecken dienenden Gebäudeteilen zu unterscheiden. Davon zu unterscheiden sind die Bestandteile des Gebäudes, die nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter einzustufen sind. Sie dienen nur der Nutzung des Gebäudes selbst (z. B. Fahrstuhl, Heizungsanlagen und Be- und Entlüftungsanlagen).
Entsprechend können auch Mietereinbauten nach Ansicht des BFH als selbstständige Wirtschaftsgüter eingestu...