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InfoCenter - Stand: 06.05.2024

Equity-Methode (HGB, IFRS)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition

Die Equity-Methode ist – sowohl nach HGB als auch nach IFRS – eine Methode zur Bewertung von Beteiligungen im Konzernabschluss. Hinsichtlich der Möglichkeit der Anwendung der Equity-Methode auf den IFRS-Einzelabschluss wird auf Abschnitt 2.2 verwiesen.

Der Wertansatz für die Anteile am Beteiligungsunternehmen in der Bilanz des Gesellschafters wird um sämtliche Eigenkapitalveränderungen des at equity bewerteten Unternehmens fortgeschrieben.

2. Anwendungsbereich

2.1. HGB

  • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen,

  • Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen (Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB und der Equity-Methode nach §§ 311 f. HGB) sowie

  • Beteiligungen an Tochterunternehmen, sofern für diese ein Einbeziehungswahlrecht besteht (und dieses nicht ausgeübt wird) und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Einbeziehung als assoziiertes Unternehmen erfüllt sind.

Die Equity-Methode braucht (Wahlrecht gem. § 311 Abs. 2 HGB) für diese Unternehmen dann nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist. Dieser Nachweis der untergeordneten Bedeutung kann für eine Gruppe von Unternehmen, die von der Equity-Methode ausgeschlossen sind, erbracht werden. Dazu wird beispielsweise geprüft, ob der konsolidierte Beitrag an Vermögen, Umsatz, Ergebnis, Investitionen oder Verbindlichkeiten einen bestimmten Sollwert nicht überschreitet (z. B. 2 % bis 5 %).

2.2. IFRS

Seit den Amendments zu IAS 27 vom August 2014 ist die Anwendung der Equity-Methode nicht mehr auf den IFRS-Konzernabschluss allein beschränkt. Im Konzernabschluss kommt nach IAS 28.10 ff. die Anwendung der Equity-Methode für folgende Unternehmen in Betracht:

  • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen (IAS 28.11) und

  • Beteiligungen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen i. S. des IFRS 11.24.

Ausgenommen von der Equity-Methode sind Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich geführten Unternehmen, wenn das Gesellschafterunternehmen ein Investmentfonds, ein Venture-Capital-Unternehmen oder ähnliches Unternehmen, einschließlich beteiligungsorientierter Versicherungsfonds ist. Darüber hinaus muss sich das Gesellschafterunternehmen entschließen, die Beteiligungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert gem. IFRS 9 zu bewerten (IAS 28.18 f.), oder die Beteiligungen erfüllen die Kriterien für als held for sale (bzw. held for distribution) klassifizierte Vermögenswerte (IAS 28.20 i. V. mit IFRS 5.6–IFRS 5.12A). Im letztgenannten Fall sind die Beteiligungen mit dem Minimum aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungs- bzw. Ausschüttungskosten anzusetzen (IFRS 5.15 bzw. 5.15A).

Sofern ein Tochterunternehmen wegen untergeordneter Bedeutung (Einbeziehungswahlrecht kann auf den in Conceptual Framework (2018), Kap. 2.11 verankerten Grundsatz der Wesentlichkeit gestützt werden) nicht vollkonsolidiert wurde, ist dieses im Konzernabschluss als Finanzinstrument nach IFRS 9 zu bewerten. Die Equity-Methode bildet im Gegensatz zum HGB keinen Ersatz für die nicht zwingend anzuwendende Vollkonsolidierung. Ebenso brauchen assoziierte Unternehmen und gemeinschaftlich geführte Unternehmen bei untergeordneter Bedeutung nicht nach der Equity-Methode einbezogen zu werden; bei Verzicht auf Anwendung der Equity-Methode sind die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich geführten Unternehmen stattdessen nach IFRS 9 zu bewerten.

Im separaten IFRS-Einzelabschluss hat der Bilanzierende nach IAS 27.10 Satz 1 das Wahlrecht, Beteiligungen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen zu (fortgeführten) Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9) oder zum Equity-Wertansatz zu bewerten. Das Bewertungswahlrecht ist für alle Kategorien von Beteiligungen (d. h. Beteiligungen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen) einheitlich auszuüben (IAS 27.10 Satz 2). Ausgenommen vom Bewertungswahlrecht sind die zur Veräußerung oder zur Liquidation klassifizierten Beteiligungen (IAS 27.10 Satz 3 f.).

3. Erstkonsolidierung

3.1. Technik der Erstkonsolidierung

Bei der Equity-Konsolidierung stimmt zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung der Equity-Buchwert mit den Anschaffungskosten (einschließlich ggf. anfallender Anschaffungsnebenkosten) überein (IAS 28.10 bzw. § 312 Abs. 1-3 HGB). Zu diesem Zeitpunkt findet eine Aufteilung der Anschaffungskosten wie folgt statt:

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