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BFH 16.01.2007 IX R 69/04, BBK 11/2007 S. 4685

Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung sind Arbeitslohn

Anteile des Arbeitnehmers zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind als Arbeitslohn anzusehen. Mit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung hierzu bestätigt. Die Folge: Die Arbeitnehmerbeiträge sind dem Arbeitnehmer mit ihrer Zahlung durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherung zugeflossen (so bereits , BStBl 1994 II S. 246). Weiterhin ist auch der Vorwegabzug zu kürzen (§ 10 Abs. 3 EStG i.  V. mit § 3 Nr. 62 EStG in der Fassung bis zum Veranlagungszeitraum 2004; vgl. auch , BStBl 2003 II S. 288).

Die Steuerpflicht der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer gilt auch, obwohl der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungs-Beitrags ist und ihn durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten hat ( V...

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