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Stromsteuer: Steuerermäßigung für Nachtspeicherheizungen
Strom, der dem Versorgungsnetz zum Nachtstromtarif zur Warmwasserbereitung entnommen wird, unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 StromStG a. F. (§ 9 Abs. 2a StromStG n. F.), weil er nicht für die Raumheizung und somit gem. § 13 Abs. 1 StromStV nicht zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird. § 13 Abs. 1 StromStV enthält keine unzulässige, d. h. von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Nr. 3 StromStG nicht gedeckte, Einschränkung der materiell-rechtlichen Steuerermäßigung für Nachtspeicherheizungen.