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Voraussetzung für erhöhtes Kindergeld
Für die Festlegung der Reihenfolge, welches von mehreren Kindern das „vierte” nach § 66 Abs. 1 EStG zum Bezug eines erhöhten Kindergelds berechtigende Kind ist, muss ausnahmslos auf das Lebensalter der Kinder abgestellt werden. Im Falle einer Adoption kommt es daher ebenso wie bei Stief- und Pflegekindern nicht darauf an, wann ein Kindergeldberechtigter das jeweilige Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, ab wann ein familiäres Band zu bejahen ist bzw. wann genau die Adoption erfolgt ist.