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Umwandlungssteuer | Kein Rücktrag des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 übergegangenen verbleibenden Verlustvortrags
Nach dem NWB BAAAC-45797 ermöglicht der Eintritt der übernehmenden Körperschaft in einen verbleibenden Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 der übernehmenden Körperschaft nicht die Nutzung des übergegangenen Verlustvortrags im Wege des Verlustrücktrags (Bestätigung von Tz. 12.16 des , BStBl 1998 I S. 268). – Anmerkung: Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ging in Verschmelzungsfällen (nur) der „Verlustvortrag” der übertragenden Körperschaft über, den die übernehmende Körperschaft als solchen geltend machen kann (auch bereits für das Jahr des Wirksamwerdens der Verschmelzung). Dieser wird nicht zu einem „eigenen” Verlust der übernehmenden Körperschaft, für den sie den Rücktrag wählen könnte. – Durch das SEStEG ist zwischenzeitlich jegliche Verlustverwertun...