BGH Beschluss v. - III ZR 74/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4

Instanzenzug: LG Mühlhausen 5 O 518/03 vom OLG Jena 4 U 62/05 vom

Gründe

Wie in dem Senatsbeschluss vom bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterlagen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, jeweils m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-45858

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein