Oberfinanzdirektion Münster

Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 012/2007

Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG

Es ist bekannt geworden, dass Steuerpflichtige Schwierigkeiten mit der Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG haben, da Finanzämter vorliegende Anbieterbescheinigungen nach § 10a Abs. 5 EStG nicht anerkennen und teilweise zusätzliche Bescheinigungen vom Steuerpflichtigen anfordern.

Grundsätzliches:

Die steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge erfolgt entweder durch eine Zulage nach den §§ 79 ff EStG oder alternativ mit dem Abzug der Sparleistungen als Sonderausgaben nach § 10a EStG. Zu den abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI EStG zustehenden Zulage, soweit sie die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbeträge nicht überschreiten. Die Höhe der Altersvorsorgebeiträge hat der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck nachzuweisen (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG von der zentralen Stelle überprüft (§ 10a Abs. 5 Satz 3 EStG). Nach § 96 Abs. 4 EStG kann die zentrale Stelle darüber hinaus beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat; in diesem Zusammenhang kann auch die Richtigkeit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG überprüft werden.

Legt der Steuerpflichtige eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG vor, sollte diese grundsätzlich akzeptiert werden. In diesem Zusammenhang weist die OFD auf folgendes hin:

1. Auf der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG ist keine Zertifizierungsnummer angegeben

Eine fehlende Zertifizierungsnummer weist auf Produkte der betrieblichen Altersversorgung hin. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einen Anspruch auf individuelle Versteuerung der Beiträge. Er kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird (vgl. § 1a Abs. 3 BetrAVG in Anhang 2 I LStH 2006). Entsprechend regelt das (Auszug siehe Anhang 2 III) in Tz. 174, dass eine Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulage in Betracht kommen kann.

Einer Zertifizierung nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetztes bedarf es nicht, da durch das BetrAVG für Produkte der betrieblichen Altersversorgung bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht. In Folge dessen enthalten die in derartigen Fällen zu erteilenden Anbieterbescheinigungen im Feld „Zertifizierungsnummer” korrekterweise keinen Eintrag.

2. Das Finanzamt verlangt eine Bescheinigung vom Anbieter, dass der Anleger keinen Zulageantrag gestellt hat

Auf die Frage, ob der Steuerpflichtige einen Zulageantrag gestellt hat, kommt es für die Ermittlung der Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht an, da im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG auf den Anspruch auf Zulage abzustellen ist. Entsprechende Bescheinigungen sind daher nicht anzufordern.

3. Der Sonderausgabenabzug wird anerkannt, obwohl zur Anerkennung lediglich eine Bescheinigung nach § 92 EStG bzw. die Lohnsteuerkarte eingereicht wird

Die Bescheinigung nach § 92 EStG, die der Anbieter dem Zulageberechtigten jährlich zu erteilen hat, dient u.a. dem Zweck, dem Zulageberechtigten die durch die zentrale Stelle getroffenen Entscheidungen mitzuteilen. Diese Bescheinigung ist als Nachweis für geleistete Altersvorsorgebeiträge nicht geeignet, da sie die für den Datenabgleich zwischen den Finanzämtern und der zentralen Stelle notwendigen Daten nicht enthält.

Die auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Arbeitgeberbeiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung können ebenfalls nicht als Grundlage für die steuerliche Förderung nach § 10a %Abschnitt XI EStG herangezogen werden, da daraus nicht erkennbar ist, ob die Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen und aus individuell versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet worden sind (§ 82 Abs. 2 EStG).

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
WAAAC-45806