Elementarschäden
als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG;
allgemein zugängliche und
übliche Versicherungsmöglichkeit i. S. d. R 187
Nr. 7 EStR
Bezug:
Den folgenden übersendet die OFD Hannover mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung:
Am hat die OFD aufgrund der anhaltenden Regenfälle am 17. und in Niedersachsen einen Rahmenkatalog über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Regenfälle und anschließende Überwemmungen im Lande Niedersachsen entstandenen Schäden erlassen (vgl. Bezugserlass). In diesem Zusammenhang gilt für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Folgendes:
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 187 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Bei den durch die Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o. a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i. S. d. R 187 Nr. 7 EStR dar.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Oberfinanzdirektion
Hannover v. - S 2284 - 210 - StO
212S 2284 - 427 - StH
215
Fundstelle(n):
ZAAAC-45737