Satzungszwecke;
Spendenaktionen für durch die Hochwasserkatastrophe 2002 geschädigte Personen
Bezug:
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Hochwasserkatastrophe 2002 auf, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Es ist unschädlich für die Steuerbefreiung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Sie muss in den Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe erhält und verwendet, Zuwendungen für mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
OFD Hannover v. - S 0174 - 12 - StO 215S 2729 - 762 - StH 233
Fundstelle(n):
VAAAC-45734