Keine Kostenerstattung für persönliche Teilnahme des Klägers an BFH-Verhandlung seines Falles
Leitsatz
Aufwendungen des nicht gesondert geladenen Steuerpflichtigen für die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
vor dem BFH sind nicht erstattungsfähig, wenn seine Anwesenheit im Termin keinen vorstellbaren Nutzen für die Förderung des
Verfahrens haben kann und damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.
So liegt es, wenn die allein zu klärende Rechtsfrage keinen Spielraum für eine gütliche Einigung lässt und aufgrund eines
vorher zugunsten des Steuerpflichtigen ergangenen Gerichtsbescheides des BFH eine Revisionsrücknahme nahezu ausgeschlossen
erscheint.
Der Anspruch auf Kostenerstattung knüpft nicht notwendig an das anzuerkennende Interesse des Steuerpflichtigen an, der entscheidenden
Verhandlung vor dem BFH beizuwohnen.
Fundstelle(n): INF 2007 S. 448 Nr. 12 RAAAC-45676
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 09.03.2007 - 16 Ko 441/07 KF
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