Keine Berücksichtung einer Ansparrücklage bei Aufgabe „des ganzen Betriebs” und Wechsel des Geschäftsfeldes trotz teilweiser
Weiterführung der bisherigen Tätigkeit
Leitsatz
Einer Ansparrücklage muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegen. Der Gewinn des Vorjahres
darf daher nicht mehr um eine Ansparrücklage gemindert werden, wenn der Stpfl. die Gewinnermittlung nach Betriebsaufgabe oder
-veräußerung abgibt.
Für die Betriebsaufgabe einer Steuerberatungspraxis reicht es aus, wenn der wesentliche Teil des bisherigen Mandantenstamms
veräußert oder aufgegeben wird. Dies gilt auch, wenn nach der Beendigung der bisherigen selbständigen Tätigkeit durch eine
minimale weitere Betreuung oder Zurückbehaltung von Mandanten eine geringfügige selbständige Betätigung des Stpfl. fortgeführt
wird.
Die eigenständige Fortführung der zuvor unselbständigen Teilbereiche betriebswirtschaftliche Beratung, Vermögensberatung
und Hausverwaltung stellt einen neuen Betrieb dar, der nicht mit dem Betrieb der aufgegebenen Steuerberatungspraxis identisch
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 247 Nr. 4 INF 2007 S. 442 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2007 S. 395 HAAAC-45675
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006 - 15 K 1096/05 E
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