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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 1096/05 E EFG 2007 S. 247 Nr. 4

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 6, EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, EStG § 18 Abs. 3

Keine Berücksichtung einer Ansparrücklage bei Aufgabe „des ganzen Betriebs” und Wechsel des Geschäftsfeldes trotz teilweiser Weiterführung der bisherigen Tätigkeit

Leitsatz

  1. Einer Ansparrücklage muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegen. Der Gewinn des Vorjahres darf daher nicht mehr um eine Ansparrücklage gemindert werden, wenn der Stpfl. die Gewinnermittlung nach Betriebsaufgabe oder -veräußerung abgibt.

  2. Für die Betriebsaufgabe einer Steuerberatungspraxis reicht es aus, wenn der wesentliche Teil des bisherigen Mandantenstamms veräußert oder aufgegeben wird. Dies gilt auch, wenn nach der Beendigung der bisherigen selbständigen Tätigkeit durch eine minimale weitere Betreuung oder Zurückbehaltung von Mandanten eine geringfügige selbständige Betätigung des Stpfl. fortgeführt wird.

  3. Die eigenständige Fortführung der zuvor unselbständigen Teilbereiche betriebswirtschaftliche Beratung, Vermögensberatung und Hausverwaltung stellt einen neuen Betrieb dar, der nicht mit dem Betrieb der aufgegebenen Steuerberatungspraxis identisch ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 247 Nr. 4
INF 2007 S. 442 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2007 S. 395
HAAAC-45675

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006 - 15 K 1096/05 E

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