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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6425/04 G EFG 2007 S. 689 Nr. 9

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Satz 3

Betrieb eines Tanz- und Fitness-Studios als freiberufliche Tätigkeit

Leitsatz

  1. Der Betrieb eines Tanzstudios für klassisches Ballett und Jazztanz stellt eine unterrichtende Tätigkeit dar.

  2. Gleiches gilt für ein angeschlossenes Fitness-Studio für Aerobic, Callanetics, Spinning und „Pump” (Gymnastikübungen mit Gewichten), wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwirft und dieses während der gesamten Vertragsdauer überwacht.

  3. Die Beschäftigung von bis zu 18 Mitarbeitern im Unterrichtsbereich steht bei entsprechender Gestaltung der Arbeitsabläufe einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Studioinhabers nicht entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 689 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2007 S. 1908
ZAAAC-45656

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2006 - 7 K 6425/04 G

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