Die Besteuerung von Leibrenten mit dem Ertragsanteil (bis 2004) oder mit dem Besteuerungsanteil (ab 2005) ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden
Leitsatz
Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf die Dauer der
mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 v.H. bei vorschüssiger Zahlweise
und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil.
Weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung
oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren
statistischen Materials, rechtfertigen es, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a EStG a. F. abzuweichen.
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen und den berufständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit
sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der
Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 2 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1077 Nr. 14 XAAAC-45635
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 23.04.2007 - 3 K 148/05
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